Satzung der Sächsischen Gesellschaft für Allgemeinmedizin

Satzung der Sächsischen Gesellschaft für Allgemeinmedizin (SGAM) vom 05. Dezember 1992 in der Neufassung vom 02. Juni 2023

Zur besseren Lesbarkeit wird in der Satzung der SGAM das generische Maskulinum verwendet. Die verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechter.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen ,,Sächsische Gesellschaft für Allgemeinmedizin (SGAM) e.V.“, im Folgenden kurz Gesellschaft genannt. Er hat seinen Sitz in Annaberg-Buchholz und ist im Vereinsregister eingetragen. Die Gesellschaft unterhält am Sitz des Präsidenten eine Geschäftsstelle. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

2.1
Ziel der Gesellschaft ist es, der Allgemeinmedizin und Familienmedizin in Praxis, Forschung und Lehre die ihr zukommende Bedeutung in Sachsen und darüber hinaus zu verschaffen. Zur Verfolgung ihrer Aufgaben kann die Gesellschaft Arbeitskreise bzw. Kommissionen einrichten.

2.2
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Wissenschaft, Lehre und Forschung sowie Berufsbildung (Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung). Diesen Satzungszweck verwirklicht sie insbesondere durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Veröffentlichungen sowie durch Förderung wissenschaftlicher Arbeit.

2.3
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

3.1
Ordentliches Mitglied der Gesellschaft kann jeder Arzt und jeder in der allgemein- oder familienmedizinischen Forschung und Lehre tätiger Wissenschaftler, Studierender sowie wissenschaftlich interessierter Medizinischer Fachangestellter und Angehöriger geregelte Gesundheitsfachberufe werden, der sich der Aufgabe und dem Ziel der Gesellschaft verpflichtet fühlt und die Satzung anerkennt.

3.2
Ordentliche Mitglieder der Sächsischen Gesellschaft für Allgemeinmedizin sind zugleich ordentliche Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin (DEGAM) e.V..

3.3
Außerordentliche Mitglieder der Gesellschaft können Personen und Organisationen werden, die durch ihre Tätigkeit der Arbeit der Gesellschaft nahe stehen und bereit sind, ihre Aufgaben zu unterstützen und die Satzung anerkennen. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.

3.4
Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder können Persönlichkeiten werden, die sich in besonderer Weise um die Allgemeinmedizin verdient gemacht haben. Vorschläge zu ihrer Ernennung können von jedem Mitglied beim Präsidium eingereicht werden. Sie bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

3.5
Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des Beitrages für das Aufnahmejahr wirksam.

3.6
Die Mitgliedschaft endet durch

3.6.1
den Tod.

3.6.2
Austritt. Der Austritt muss gegenüber dem Präsidium schriftlich unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres erklärt werden.

3.6.3
Ausschluss. Ein Ausschluss durch die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Präsidiums bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

  • wenn schuldhaft Ansehen und Interesse der Gesellschaft geschädigt wurden oder
  • eine schwerwiegende Satzungsverletzung vorliegt oder
  • ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses mehr als 3 Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu rechtfertigen.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1
edes Mitglied hat das Recht zur aktiven Mitarbeit, hat die Möglichkeit zur Teilnahme an Veranstaltungen und ist aufgefordert sich möglichst aktiv an der inhaltlichen Arbeit der Gesellschaft einzubringen bzw. diese zu unterstützen.

4.1.1
Die ordentlichen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht sowie das Recht, Anträge an das Präsidium und an die Mitgliederversammlung zu stellen, soweit sie Aufgabe und Ziel der Gesellschaft betreffen.

4.1.2
Außerordentliche Mitglieder haben das Recht, an den Angelegenheiten der Gesellschaft beratend mitzuwirken.

4.1.3
Ehrenmitglieder haben das Recht, jederzeit zu allen die Belange der Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten Anträge, Vorschläge oder Meinungsäußerungen an die Mitgliederversammlung oder das Präsidium heranzutragen und an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen.

4.2
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben und das Ziel der Gesellschaft zu fördern. Die ordentlichen Mitglieder sind zudem verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag spätestens bis zum 30. April des laufenden Jahres zu entrichten.

 

§ 5 Organe der Gesellschaft

Organe der Sächsischen Gesellschaft für Allgemeinmedizin sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • das Präsidium
  • der Wissenschaftliche Beirat

 

§ 6 Mitgliederversammlung

6.1
Das Präsidium beruft mindestens einmal im Jahr in Schrift- oder Textform eine Mitgliederversammlung ein. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung, Tele-Präsenz oder im Hybrid-Format stattfinden, über den Modus entscheidet das geschäftsführende Präsidium. Die Mitglieder sind hierüber rechtzeitig zu informieren. Ort und Zeit sowie die Tagesordnung sind den Mitgliedern mindestens vier Wochen vorher bekannt zu geben.

6.2
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Präsidium mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen durch Rundschreiben einberufen werden. Sie muss binnen drei Monaten einberufen werden, wenn sie von mindestens einem Fünftel der Mitglieder beantragt wird.

6.3
Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere:

6.3.1
Wahl des Präsidiums, des Wissenschaftlichen Beirates und der Kassenprüfer

6.3.2
Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes sowie des Berichtes der Kassenprüfer und Entlastung des Präsidiums

6.3.3
Festsetzung des Jahresbeitrages der ordentlichen Mitglieder

6.3.4
Beschlüsse über die Aufnahme von korrespondierenden Mitgliedern sowie über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft auf Antrag des Präsidiums

6.3.5
Aufnahme bzw. Ausschluss eines Mitglieds nach § 3

6.3.6
Änderung der Satzung und Auflösung der Gesellschaft

6.4
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Wichtige Anträge zwischen den Mitgliederversammlungen kann das Präsidium durch eine schriftliche Abstimmung unter allen stimmberechtigten Mitgliedern entscheiden lassen.

6.5
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie schriftliche Abstimmungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

6.6
Über die Mitgliederversammlung und die schriftliche Abstimmung ist ein Protokoll anzufertigen, das die gefassten Beschlüsse enthält und der Genehmigung des Präsidiums bedarf. Es ist vom Präsidenten und Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 7 Das Präsidium

7.1
Das Präsidium führt die Geschäfte der Gesellschaft und fördert die Aufgaben und Ziele in jeder Weise, insbesondere die Förderung von Lehre, Forschung, Fortbildung und Weiterbildung. Mitglieder des Präsidiums können nur ordentliche Mitglieder der Gesellschaft sein. Das Präsidium schlägt eine Beitrags- und Gebührenordnung vor.

7.2
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und bis zu vier Beisitzern.

7.3
Die Gesellschaft wird rechtlich nach außen durch den Präsidenten oder durch die Vizepräsidenten vertreten. Jeder von diesen hat Alleinvertretungsmacht.

7.4
Gegen Beschlüsse, die Finanzfragen der Gesellschaft betreffen, kann der Schatzmeister Einspruch erheben, wenn er bei der Beschlussfassung nicht anwesend war. Der Einspruch muss binnen drei Wochen nach Zustellung des Protokolls erfolgen, er hat aufschiebende Wirkung.

7.5
ln Geldangelegenheiten ist sowohl der Schatzmeister als auch der Präsident, im Verhinderungsfall ein Vizepräsident zeichnungsberechtigt. Das Präsidium kann ein Präsidiumsmitglied als Vertreter für den Schatzmeister beauftragen.

7.6
Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Es bleibt bis zur Neuwahl des Präsidiums im Amt. Eine vorher notwendige Neuwahl einzelner Präsidiumsmitglieder hat auf diesen Zeitraum keinen Einfluss. Die Wahl der Präsidiumsmitglieder erfolgt nach Personen nach Ämtern für Präsident, Vizepräsident, Schriftführer und Schatzmeister in getrennten Wahlgängen. Für die Beisitzer erfolgt die Wahl nach Amt. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Wahl geheim.

7.7
Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Enthaltungen zählen nicht. Wird dieses im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet bei mehreren Bewerbern eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Hat sich im ersten Wahlgang nur ein Kandidat zur Wahl gestellt und hat dieser nicht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereint, findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem der Kandidat, auf den die meisten Stimmen entfallen, gewählt ist. Bei der Wahl der übrigen Präsidiumsmitglieder sind die Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt, gegebenenfalls ist eine Stichwahl durchzuführen, schließlich entscheidet das Los. (Dies ist in einer Wahlordnung festgelegt)

7.8
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Die Beschlussfassung des Präsidiums kann auch in Schrift- oder Textform erfolgen, wenn besondere Umstände dies erfordern.

7.8.1
Die Präsidiumssitzungen werden vom Präsidenten bzw. einem Vizepräsidenten oder in dessen Auftrag durch den Schriftführer mit einer Frist von mindestens 14Tagen einberufen. Die Präsidiumssitzungen können auch im Wege der Tele-Präsenz oder im Hybrid-Format stattfinden, über den Modus entscheidet der einberufende Präsident bzw. Vizepräsident.

7.8.2
Über jede Präsidiumssitzung ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten und dem Schriftführer zu genehmigen ist und jedem Präsidiumsmitglied in Schrift- oder Textform zur Verfügung gestellt wird.

7.9
Der Schatzmeister sorgt für die termingerechte Einziehung der Mitgliedsbeiträge und für eine geordnete Haushalts- und Buchführung. Er erstellt die der Mitgliederversammlung vorzulegende Jahresrechnung bzw. den Kassenbericht des Kalenderjahres.

 

§ 8 Der Wissenschaftliche Beirat

8.1
Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus einer vom Präsidium zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern der Gesellschaft. Er soll das Präsidium in wichtigen Angelegenheiten beraten. Der Beirat wird in der Regel einmal jährlich einberufen.

8.2
Der Wissenschaftliche Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Es kann per Akklamation gewählt werden. Ein Mitglied des Wissenschaftlichen Beirates wird durch das Präsidium zum Sprecher des Wissenschaftlichen Beirates gewählt. (Dies ist in einer Wahlordnung festgelegt)

 

§ 9 Kassenprüfung

9.1
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Gewählt sind die Bewerber mit den meisten Stimmen.

9.2
Über das Ergebnis der Kassenprüfung erstatten die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht.

 

§ 10 Auflösung der Gesellschaft

10.1
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Der zur Auflösung führende Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder.

10.2
Bei Auflösung der Gesellschaft sind der Präsident und die Vizepräsidenten gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. Bei Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin (DEGAM) e.V. zwecks Verwendung für die Förderung allgemeinmedizinischer Wissenschaft und Forschung im Freistaat Sachsen.

10.3
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn die Gesellschaft aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder ihre Rechtsfähigkeit verliert.


Der Verein wurde am 02.05.1994 unter der Nummer 337 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Annaberg eingetragen.