Satzung der Sächsischen Gesellschaft für Allgemeinmedizin (SGAM) vom 5. Dezember 1992 in der geänderten Fassung vom 3. Juni 2016
(Die aktuell gültige Satzung von 2016 wird gegenwärtig überarbeitet.)
Satzung der Sächsischen Gesellschaft für Allgemeinmedizin (SGAM) vom 5. Dezember 1992 in der geänderten Fassung vom 3. Juni 2016
(Die aktuell gültige Satzung von 2016 wird gegenwärtig überarbeitet.)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Sächsische Gesellschaft für Allgemeinmedizin (SGAM) e.V.“, im folgenden kurz Gesellschaft genannt. Er hat seinen Sitz in Dresden und ist im Vereinsregister eingetragen. Die Gesellschaft unterhält am Sitz der Präsidentin eine Geschäftsstelle. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
2.1
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (§ 52 Abs. 2 Förderung von Wissenschaft und Forschung und Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege)
2.2
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung und Koordinierung von Lehre, Forschung, Weiterbildung, Berufsausübung und Fortbildung in der Allgemeinmedizin und Familienmedizin.
Ziel der Gesellschaft ist es, der Allgemeinmedizin und Familienmedizin in Forschung, Lehre und Praxis die ihr zukommende Bedeutung zu verschaffen. Diesen Zweck verwirklicht sie insbesondere durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Veröffentlichungen sowie durch Förderung wissenschaftlicher Arbeit. Zur Verfolgung ihrer Aufgaben kann die Gesellschaft Arbeitskreise und Institute einrichten.
2.3
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1
Ordentliches Mitglied der Gesellschaft kann jeder Arzt und jeder Wissenschaftler mit Hochschulabschluss werden, der sich der Aufgabe und dem Ziel der Gesellschaft verpflichtet fühlt und die Satzung anerkennt.
3.1.1
Ordentliche Mitglieder der Sächsischen Gesellschaft für Allgemeinmedizin sind zugleich ordentliche Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Allgemeinmedizin (DEGAM) e.V.
3.1.2
Außerordentliche Mitglieder der Gesellschaft können Studenten der Medizin sowie Personen und Organisationen werden, die durch ihre Tätigkeit der Arbeit der Gesellschaft nahe stehen und bereit sind, ihre Aufgaben zu unterstützen.
3.1.3
Über die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder entscheidet das Präsidium nach schriftlichem Antrag. Bei Einspruch im Falle der Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
3.1.4
Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des anteiligen Beitrages für das Aufnahmejahr wirksam.
3.2
Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder können Persönlichkeiten werden, die sich in besonderer Weise um die Allgemeinmedizin verdient gemacht haben. Vorschläge zu ihrer Ernennung können von jedem Mitglied beim Präsidium eingereicht werden. Sie bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
3.3
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
3.3.1
Der Austritt muss gegenüber dem Präsidium schriftlich unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres erklärt werden.
3.3.2
Ein Ausschluss durch die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Präsidiums erfolgen,
- wenn schuldhaft Ansehen und Interesse der Gesellschaft geschädigt wurden oder
- eine schwerwiegende Satzungsverletzung vorliegt oder
- ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses mehr als 3 Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
3.3.3
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
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§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1
Jedes Mitglied hat das Recht aktiv mitzuarbeiten, an Veranstaltungen teilzunehmen und ist verpflichtet, die Gesellschaft durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
4.1.1
Die ordentlichen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht sowie das Recht, Anträge an das Präsidium und an die Mitgliederversammlung zu stellen, soweit sie Aufgabe und Ziel der Gesellschaft betreffen.
4.1.2
Außerordentliche Mitglieder haben das Recht, an den Angelegenheiten der Gesellschaft beratend mitzuwirken.
4.1.3
Ehrenmitglieder haben das Recht, jederzeit zu allen die Belange der Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten Anträge, Vorschläge oder Meinungsäußerungen an die Mitgliederversammlung oder das Präsidium heranzutragen und an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen.
4.2
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben und das Ziel der Gesellschaft zu fördern und den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu leisten.
Die Beiträge sind spätestens bis zum 30. April des laufenden Jahres zu entrichten.
§ 5 Organe der Gesellschaft
Organe der Sächsischen Gesellschaft für Allgemeinmedizin sind:
- die Mitgliederversammlung
- das Präsidium
- der Wissenschaftliche Beirat
§ 6 Mitgliederversammlung
6.1
Das Präsidium beruft mindestens einmal im Jahr durch Rundschreiben eine Mitgliederversammlung ein. Ort und Zeit sowie die Tagesordnung sind den Mitgliedern mindestens vier Wochen vorher bekannt zu geben.
6.2
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Präsidium mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen durch Rundschreiben einberufen werden. Sie muss binnen drei Monaten einberufen werden, wenn sie von mindestens einem Fünftel der Mitglieder beantragt wird.
6.3
Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere:
6.3.1
Wahl des Präsidiums, des Wissenschaftlichen Beirates und der Kassenprüfer
6.3.2
Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes sowie des Berichtes der Kassenprüfer und Entlastung des Präsidiums
6.3.3
Festsetzung des Jahresbeitrages der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder
6.3.4
Beschlüsse über die Aufnahme von korrespondierenden Mitgliedern sowie über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft auf Antrag des Präsidiums
6.3.5
Aufnahme bzw. Ausschluss eines Mitglieds nach § 3
6.3.6
Änderung der Satzung und Auflösung der Gesellschaft
6.4
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Wichtige Anträge zwischen den Mitgliederversammlungen kann das Präsidium durch eine schriftliche Abstimmung unter allen stimmberechtigten Mitgliedern entscheiden lassen.
6.5
Die Mitgliederversammlung fällt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder. Bei schriftlicher Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
6.6
Über die Mitgliederversammlung und die schriftliche Abstimmung ist ein Protokoll anzufertigen, das die gefassten Beschlüsse enthält und der Genehmigung des Präsidiums bedarf. Es ist von der Präsidentin und Schriftführerin zu unterzeichnen.
§ 7 Das Präsidium
7.1
Das Präsidium führt die Geschäfte der Gesellschaft und fördert die Aufgaben und Ziele in jeder Weise, insbesondere die Koordinierung und Förderung von Lehre, Forschung und Fortbildung. Mitglieder des Präsidiums können nur ordentliche Mitglieder der Gesellschaft sein.
7.2
Das Präsidium besteht aus der Präsidentin, zwei Vizepräsidenten, der Schriftführerin, der Schatzmeisterin und vier Beisitzern.
7.3
Die Gesellschaft wird rechtlich nach außen durch die Präsidentin und durch die Vizepräsidenten vertreten; jeder von diesen hat Alleinvertretungsmacht.
7.4
Gegen Beschlüsse, die Finanzfragen der Gesellschaft betreffen, kann die Schatzmeisterin Einspruch erheben, wenn er bei der Beschlussfassung nicht anwesend war. Der Einspruch muss binnen drei Wochen nach Zustellung des Protokolls erfolgen, er hat aufschiebende Wirkung.
7.5
In Geldangelegenheiten ist sowohl die Schatzmeisterin als auch die Präsidentin, im Verhinderungsfall ein Vizepräsident zeichnungsberechtigt. Das Präsidium kann ein Präsidiumsmitglied als Vertreter für die Schatzmeisterin beauftragen.
7.6
Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Es bleibt bis zur Neuwahl des Präsidiums im Amt. Die Wahl erfolgt in getrennten, geheimen Wahlgängen.
7.7
Zur Präsidentin oder Vizepräsidenten gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Enthaltungen zählen nicht. Wird dieses im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet bei mehreren Bewerbern eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Hat sich im ersten Wahlgang nur ein Kandidat zur Wahl gestellt und hat dieser nicht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereint, findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem der Kandidat, auf den die meisten Stimmen entfallen, gewählt ist. Bei der Wahl der übrigen Präsidiumsmitglieder sind die Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt, gegebenenfalls ist eine Stichwahl durchzuführen, schließlich entscheidet das Los.
7.8
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin. Die Beschlussfassung des Präsidiums kann auch schriftlich erfolgen, wenn besondere Umstände dies erfordern.
7.8.1
Die Präsidiumssitzungen werden von der Präsidentin bzw. einem Vizepräsidenten oder in dessen Auftrag durch die Schriftführerin mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen.
7.8.2
Über jede Präsidiumssitzung ist von der Schriftführerin ein Protokoll anzufertigen, das von der Präsidentin und der Schriftführerin zu unterzeichnen und jedem Präsidiumsmitglied abschriftlich zu übersenden ist.
7.9
Die Schatzmeisterin sorgt für die termingerechte Einziehung der Mitgliedsbeiträge und für eine geordnete Haushalts- und Buchführung. Er erstellt die der Mitgliederversammlung vorzulegende Jahresrechnung.
§ 8 Der Wissenschaftliche Beirat
8.1
Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus einer vom Präsidium zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern der Gesellschaft. Er soll das Präsidium in wichtigen Angelegenheiten beraten. Vorsitzender des Beirates ist die Präsidentin der Gesellschaft. Der Beirat wird in der Regel einmal jährlich einberufen.
8.2
Der Wissenschaftliche Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, die Wahl kann offen erfolgen. Die Bewerber mit den meisten Stimmen sind gewählt, gegebenenfalls entscheiden Stichwahlen oder schließlich das Los.
§ 9 Kassenprüfung
9.1
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Die Wahl der Kassenprüfer kann offen erfolgen. Gewählt sind die Bewerber mit den meisten Stimmen.
9.2
Über das Ergebnis der Kassenprüfung erstatten die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 10 Auflösung der Gesellschaft
10.1
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Der zur Auflösung führende Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder.
10.2
Bei Auflösung der Gesellschaft sind die Präsidentin und die Vizepräsidenten gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
Bei Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin (DEGAM) e.V. zwecks Verwendung für die Förderung allgemeinmedizinischer Wissenschaft und Forschung im Freistaat Sachsen.
10.3
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn die Gesellschaft aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder ihre Rechtsfähigkeit verliert.
Der Verein wurde am 02.05.1994 unter der Nummer 337 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Annaberg eingetragen.